Außerordentliche Praktiken
Außerordentliche Praktiken
Form der presbyterianischen Kirchenregierung der Westminster-Versammlung (1645): Kirchenstruktur in Presbyterien und Synoden, und Ältestenregierung
Bis hierher die ordentlichen Regeln und der Verlauf der Ordination, in der ordentlichen Form; was die außerordentliche Form betrifft, die gegenwärtig notwendigerweise zu üben ist, folgt nun.
1. Da wir unter den gegenwärtigen Erfordernissen kein mit all seiner Vollmacht und Arbeit gebildetes Presbyterium haben können, und viele Diener für den Dienst der Heere und der Marine ordiniert werden müssen, sowie für viele Gemeinden, in denen es keinen Diener gibt; und wo (wegen der öffentlichen Wirren) das Volk nicht selbst jemanden suchen und finden kann, der ein treuer Diener für sie sein könnte, oder mit Sicherheit jemanden zu einer so feierlichen Prüfung geschickt bekommen kann, wie sie zuvor in den ordentlichen Regeln genannt wurde; besonders wenn es in ihrer Nähe kein Presbyterium gibt, an das sie sich wenden könnten, oder das ihnen einen zur Ordination in jener Gemeinde und für jenes Volk geeigneten Mann kommen lassen oder senden könnte; und dennoch ist es notwendig, dass Diener für sie von einigen ordiniert werden, die, selbst für das Werk des Dienstes abgesondert, die Vollmacht haben, sich der Absonderung anderer anzuschließen, die als geeignet und würdig befunden werden. In diesen Fällen, bis mit Gottes Segen die zuvor genannten Schwierigkeiten in gewissem Maße beseitigt sind, sollen einige fromme Diener, in der Stadt London oder in ihrer Umgebung, durch öffentliche Autorität bestimmt werden, die, so verbunden, Diener für die Stadt und ihre Umgebung ordinieren können, wobei sie sich so nah wie möglich an die zuvor genannten ordentlichen Regeln halten; und diese Vereinigung soll keine andere Absicht oder keinen anderen Zweck haben, als allein das Werk der Ordination.
2. Dass dieselbe Autorität dieselbe Vereinigung in den großen Städten und den benachbarten Pfarreien der verschiedenen Grafschaften herstelle, die gegenwärtig ruhig und ungestört sind, um dasselbe in den angrenzenden Gebieten zu tun.
3. Dass die für den Dienst der Heere oder der Marine Ausgewählten oder Bestimmten, wie gesagt, von den verbundenen Dienern Londons, oder von einigen anderen aus dem Land, ordiniert werden.
4. Dass sie dasselbe tun, wenn irgendeinem Mann für den Dienst irgendeiner Gemeinde ordnungsgemäß und rechtmäßig empfohlen wird, der sich nicht der Freiheit erfreuen kann, eine Prüfung seiner Teile und Fähigkeiten zu haben, und die die Hilfe der verbundenen Diener wünschen, um sie besser mit der Person zu versehen, die sie für den Dienst jener Kirche und jenes Volkes für geeignet halten.