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Kapitel XXII. Von rechtmäßigen Eiden und Gelübden

Kapitel XXII. Von rechtmäßigen Eiden und Gelübden

Kapitel XXII. Von rechtmäßigen Eiden und Gelübden | Revisionen des WCF - Westminster-Standards

III. Wer immer einen Eid ablegt, soll die Bedeutung eines so feierlichen Aktes gebührend bedenken, und soll daher nichts anderes bekräftigen, als das, wovon er völlig überzeugt ist, dass es die Wahrheit sei. Auch soll sich niemand durch einen Eid zu irgendetwas verpflichten, außer zu dem, was gut und gerecht ist, und wovon er glaubt, dass es dies ist, und wozu er fähig und entschlossen ist, es zu erfüllen. Ferner ist es Sünde, einen Eid über etwas Gutes und Gerechtes zu verweigern, wenn er von einer rechtmäßigen Autorität gefordert wird.

Die neue Betonung der individuellen Gewissensfreiheit erklärt die Auslassung des fettgedruckten Satzes.
Auch hier liegt der Schlüssel im ersten Zusatzartikel der Verfassung der Vereinigten Staaten und dessen Garantien, dass niemand gezwungen werden kann, Überzeugungen zu bekennen oder Erklärungen abzugeben, die seinem Glauben oder seinem Gewissen widersprechen.
Jener Absatz könnte als Widerspruch zu diesen Grundsätzen verstanden werden.