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Von Ehe und Scheidung

Von Ehe und Scheidung

Von Ehe und Scheidung - Kapitel des Westminster Bekenntnisses
  1. Die Ehe soll jeweils einen Mann und eine Frau aneinander binden; weder ist es irgendeinem Mann erlaubt, mehr als eine Frau, noch irgendeiner Frau, mehr als einen Mann zur gleichen Zeit zu haben476.

    • 476. Genesis 2:24.
    • Matthäus 19:5,6.
    • Sprüche 2:17.
  2. Die Ehe ist zur gegenseitigen Hilfe1 von Mann und Frau bestimmt1, zur Vermehrung der Menschheit durch eine rechtmäßig eheliche und der Kirche durch eine heilige Nachkommenschaft2 und zur Vermeidung von Unreinheit23.

    • 477. Genesis 2:18.
    • 478. Maleachi 2:15.
    • 479. 1 Korinther 7:2,9.
  3. Jedem17 Menschen ist es erlaubt1 zu heiraten, wenn er zurechnungsfähig seine1 Einwilligung geben kann – jedoch ist es Pflicht der Christen, allein im Herrn zu heiraten2. Deswegen sollen diejenigen, die den wahren reformierten2 Glauben kennen, keine Ehe mit Ungläubigen, Anhängern des Papsttums3 oder anderen, die durch den Bruch des1. und2. Gebotes dem Götzendienst verfallen sind, eingehen. Ebenfalls sollen sich die Gottesfürchtigen nicht mit solchen ehelich verbinden, die, ganz anders eingestellt, offenkundig gottlos leben oder verwerfliche Irrlehren4 vertreten3.

    • 480. Hebräer 13:4.
    • 1 Timotheus 4:3.
    • 1 Korinther 7:36-38.
    • Genesis 24:57,58.
    • 481. 1 Korinther 7:39.
    • 482. Genesis 34:14.
    • Exodus 34:16.
    • Deuteronomium 7:3,4.
  4. Ehen sollen nicht zwischen den Graden von Blutsverwandschaft oder483 Schwägerschaft, die im Worte verboten sind, geschlossen werden. Es kann eine solche blutschänderische Heirat weder durch irgendein Gesetz eines Menschen noch durch Übereinkunft der Partner je rechtmäßig gemacht werden, sodass solche Personen als Mann und Frau zusammenleben dürften484. Weder darf der Mann jemanden aus der Blutsverwandtschaft seiner Frau in näherem Grad heiraten, als er das bei seiner eigenen483 dürfte, noch die Frau jemanden aus der Verwandtschaft ihres Ehemannes näher als bei ihrer eigenen485.

    • 483. Levitikus 18:1-30.
    • 1 Korinther 5:1.
    • Amos 2:7.
    • 484. Markus 6:18.
    • Levitikus 18:24-28.
    • 487. Levitikus 20:19,21.
  5. Nach dem Verlöbnis begangener Ehebruch oder Unzucht, die vor der Heirat aufgedeckt werden, geben dem unschuldigen Teil rechtmäßigen Grund, das Verlöbnis zu lösen488. Im Fall von Ehebruch nach der Heirat ist es dem unschuldigen Teil erlaubt488, eine Scheidung zu erwirken489 und nach der Scheidung einen anderen zu heiraten, als ob der schuldige Teil tot wäre490.

    • 488. Matthäus 1:18-20.
    • 489. Matthäus 5:31,32.
    • 490. Matthäus 19:9.
    • Römer 7:2,3.
  6. Obwohl der Mensch in seiner Verdorbenheit durchaus fähig ist, sich Gründe dafür auszudenken, um diejenigen unrechtmäßig auseinanderzubringen, die Gott miteinander in der Ehe verbunden hat, gibt es doch keinen ausreichenden Grund für die Auflösung des Ehebundes als Ehebruch oder ein derart mutwilliges Verlassen, das nicht einmal die Kirche oder die staatlichen Behörden verhindern können491. Ist diese Voraussetzung gegeben, dann soll auf jeden Fall eine öffentliche und ordnungsgemäße Verfahrensweise eingehalten werden, damit die davon betroffenen Personen nicht ihrem eigenen Willen und dem freien Ermessen in ihrer eigenen Sache überlassen bleiben492.

    • 491. Matthäus 19:8,9.
    • 1 Korinther 7:15.
    • Matthäus 19:6.
    • 492. Deuteronomium 24:1-4.