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Von den Synoden und Konzilien

Von den Synoden und Konzilien

Von den Synoden und Konzilien - Kapitel des Westminster Bekenntnisses
  1. Zur besseren Verwaltung und zum weiteren Wachstum der Kirche sollte es solche Versammlungen geben, wie sie gemeinhin als Synoden565 oder Konzilien bezeichnet werden565.

    • 565. Apostelgeschichte 15:2,4,6.
  2. So wie Staatsbehörden (Obrigkeiten) rechtmäßig eine Synode von Dienern (des Wortes Gottes) und anderen besonders geeigneten Personen berufen dürfen, um sich in Religionsangelegenheiten Rat und Gutachten einzuholen566, so dürfen, wenn die Obrigkeiten offensichtlich Feinde der Kirche sind, die Diener Christi von sich aus kraft ihres Amtes oder sie zusammen mit anderen besonders geeigneten Personen als Bevollmächtigte ihrer Gemeinden566 zu solchen Versammlungen zusammenkommen567.

    • 566. Jesaja 49:23.
    • 1 Timotheus 2:1,2.
    • 2 Chronik 19:8-11.
    • 2 Chronik 29:1-36.
    • 2 Chronik 30:1-27.
    • Matthäus 2:4,5.
    • Sprüche 11:14.
    • 567. Apostelgeschichte 15:2,4,22,23,25.
  3. Es ist die Aufgabe von Synoden und Konzilien, Hilfestellung zu leisten, indem sie Glaubensstreitigkeiten und Gewissensfälle entscheiden, Regeln und Anweisungen für die bessere Ordnung der öffentlichen Gottesverehrung und der Kirchenleitung festlegen, Klagen in Fällen von Amtsverfehlungen entgegennehmen und diese gültig entscheiden. Wenn ihre Beschlüsse und Entscheidungen mit dem Wort Gottes übereinstimmen, sollen sie mit Ehrerbietung und Unterordnung aufgenommen werden568. Dies soll nicht nur wegen ihrer Übereinstimmung mit dem Wort Gottes geschehen, sondern auch wegen der Bevollmächtigung, auf Grund derer sie gefällt werden – denn diese Vollmacht ist von Gott eingesetzt und in seinem Wort ausgewiesen568.

    • 568. Apostelgeschichte 15:15,19,24.
    • Apostelgeschichte 15:27-31.
  4. Alle Synoden oder Konzilien seit der Apostel Zeiten, ob allgemeine oder regionale, können irren, und viele haben geirrt. Deswegen dürfen sie nicht zur Norm des Glaubens oder des Handelns gemacht werden, sondern sollen als eine Hilfe zu beidem benutzt werden569.

    • 569. Epheser 2:20.
    • 1 Korinther 2:5.
    • Apostelgeschichte 17:11.
    • 2 Korinther 1:24.
  5. Synoden und Konzilien haben nichts anderes als kirchliche Dinge zu behandeln und zu beschließen und haben sich in bürgerliche Angelegenheiten, die das Gemeinwohl betreffen, nicht einzumengen, ausgenommen in außerordentlichen Fällen in Form einer höflichen Eingabe oder, wenn sie dazu von staatlichen Behörden aufgefordert werden, in Form eines Ratschlags zu Gewissensfragen570.

    • 570. Lukas 12:13,14.
    • Johannes 18:36.