Laden

II - Die Gesetze des Parlaments

II - Die Gesetze des Parlaments

Der Nationale Bund Schottlands (National Covenant, 1638), vollständiger Text mit kostenlosem PDF: das Glaubensbekenntnis von 1581, die Gesetze des Parlaments und der Bund von 1638

GLEICHERWEISE heben viele Gesetze des Parlaments nicht nur im Allgemeinen alle Gesetze, Statuten, Akten, Konstitutionen, bürgerlichen oder städtischen Kanones auf, vernichten und widerrufen sie, samt allen anderen Verordnungen und Strafen der Rechtsübung, welche es auch seien, die zum Nachteil der wahren Religion und ihrer Bekenner gemacht sind; oder der wahren Kirche, ihrer Zucht, Gerichtsbarkeit und Freiheit; oder zugunsten der Abgötterei und des Aberglaubens, oder der papistischen Kirche: wie Gesetz 3, Gesetz 31, Parl. 1; Gesetz 23, Parl. 11; Gesetz 114, Parl. 12 des Königs Jakob VI., damit das Papsttum und der Aberglaube gänzlich unterdrückt werden, gemäß der Absicht der Gesetze des Parlaments, wiederholt im fünften Gesetz, Parl. 20, des Königs Jakob VI. Und zu diesem Ende verordnen sie, dass alle Papisten und Priester mit mannigfaltigen bürgerlichen und kirchlichen Strafen bestraft werden, als Widersacher der wahren Religion Gottes, die innerhalb dieses Königreichs gepredigt und durch Gesetz festgesetzt ist, Gesetz 24, Parl. 11, des Königs Jakob VI.; als gemeine Feinde aller christlichen Regierung, Gesetz 18, Parl. 16, des Königs Jakob VI.; als Rebellen und Widerstreber gegen die Autorität unseres souveränen Herrn, Gesetz 47, Parl. 3, des Königs Jakob VI.; und als Götzendiener, Gesetz 104, Parl. 7, des Königs Jakob VI. Sondern sie heben auch im Besonderen, zusätzlich und über das Glaubensbekenntnis hinaus, die Autorität und Gerichtsbarkeit des Papstes auf und verdammen sie, indem sie sie aus diesem Lande verbannen, und verordnen, dass ihre Aufrechterhalter bestraft werden, Gesetz 2, Parl. 1; Gesetz 51, Parl. 3; Gesetz 106, Parl. 7; Gesetz 114, Parl. 12, des Königs Jakob VI.: sie verdammen die irrige Lehre des Papstes, oder jede andere irrige Lehre, die irgendeinem der Artikel der wahren und christlichen Religion zuwider ist, die in diesem Königreich öffentlich gepredigt und durch Gesetz festgesetzt ist; und verordnen, dass die Verbreiter und Verfasser von Büchern oder Schmähschriften, oder von Briefen oder Schriften dieser Art, bestraft werden, Gesetz 46, Parl. 3; Gesetz 106, Parl. 7; Gesetz 24, Parl. 11, des Königs Jakob VI.: sie verdammen alle Taufe nach der Weise der Kirche des Papstes, und die Abgötterei der Messe; und verordnen, dass alle, die Messe lesen, die sie willentlich hören und die sie verheimlichen, die Aufrechterhalter und Hehler der Priester, der Jesuiten und der ränkeschmiedenden Papisten, ohne jede Ausnahme oder Einschränkung bestraft werden, Gesetz 5, Parl. 1; Gesetz 120, Parl. 12; Gesetz 164, Parl. 13; Gesetz 193, Parl. 14; Gesetz 1, Parl. 19; Gesetz 5, Parl. 20, des Königs Jakob VI.: sie verdammen alle irrigen Bücher und Schriften, die irrige Lehre wider die gegenwärtig bekannte Religion enthalten, oder die abergläubische papistische Riten und Zeremonien enthalten, durch welche das Volk sehr betrogen wird; und verordnen, dass die, welche sie ins Königreich bringen, bestraft werden, Gesetz 25, Parl. 11, des Königs Jakob VI.: sie verdammen die Denkmäler und Hefen der vergangenen Abgötterei, wie das Gehen zu den Kreuzen, das Halten der Festtage der Heiligen und andere dergleichen abergläubische und papistische Riten, zur Unehre Gottes, zur Verachtung der wahren Religion und zur Förderung großen Irrtums unter dem Volk; und verordnen, dass die, welche sie üben, beim zweiten Vergehen als Götzendiener bestraft werden, Gesetz 104, Parl. 7, des Königs Jakob VI.

Gleicherweise sind viele Gesetze des Parlaments abgefasst zur Aufrechterhaltung der wahren und christlichen Religion Gottes und ihrer Reinheit, in der Lehre und den Sakramenten der wahren Kirche Gottes, ihrer Freiheit und Gerechtsame in ihren nationalen und synodalen Versammlungen, Presbyterien und Kirchenräten, und ihrer Regierung, Zucht und Gerichtsbarkeit; so wie jene Reinheit der Religion und Freiheit der Kirche gebraucht, bekannt, geübt, gepredigt und bezeugt wurde, gemäß der Reformation der Religion in diesem Königreich: wie zum Beispiel Gesetz 99, Parl. 7; Gesetz 25, Parl. 11; Gesetz 114, Parl. 12; Gesetz 160, Parl. 13 des Königs Jakob VI., ratifiziert durch Gesetz 4 des Königs Karl. So dass Gesetz 6, Parl. 1, und Gesetz 68, Parl. 6 des Königs Jakob VI., im Jahre Gottes 1579, erklären, dass die Diener des gesegneten Evangeliums, welche Gott in seiner Barmherzigkeit erweckt hatte oder hinfort erwecken würde, die mit denen, die damals lebten, in der Lehre und in der Verwaltung der Sakramente übereinstimmten; und das Volk, das Christus bekannte, so wie er damals im Evangelium angeboten wurde, und an den heiligen Sakramenten Gemeinschaft hat (so wie sie gegenwärtig in den reformierten Kirchen dieses Königreichs verwaltet wurden) gemäß dem Glaubensbekenntnis, die wahre und heilige Kirche Christi Jesu innerhalb dieses Königreichs sind. Und es beschließt und erklärt, dass alle und jeder, die entweder dem Wort des Evangeliums widersprechen, das empfangen und gebilligt ist, wie es die Hauptstücke des Glaubensbekenntnisses des Näheren ausdrücken, das im Parlament im Jahre Gottes 1560 bekannt, auch im ersten Parlament des Königs Jakob VI. aufgeführt und in diesem gegenwärtigen Parlament ratifiziert wurde; oder die Verwaltung der heiligen Sakramente verwerfen, so wie sie damals verwaltet wurden; keine Glieder der besagten Kirche innerhalb dieses Königreichs und der gegenwärtig bekannten wahren Religion sind, solange sie sich so von der Gemeinschaft des Leibes Christi getrennt halten. Und das nachfolgende Gesetz 69, Parl. 6 des Königs Jakob VI. erklärt, dass es keine andere Gestalt der Kirche noch andere Gestalt der Religion gibt als die, welche gegenwärtig zu jener Zeit durch die Gunst Gottes innerhalb dieses Königreichs festgesetzt war: „Welche darum allezeit die wahre Religion Gottes, die wahre Religion Christi, die wahre und christliche Religion und eine vollkommene Religion genannt wird“; welche zu bekennen, deren Artikel, das Glaubensbekenntnis, zu unterschreiben und alle Lehre und Irrtümer, die irgendeinem der besagten Artikel zuwider sind, zu widerrufen, durch mannigfaltige Gesetze des Parlaments alle innerhalb dieses Königreichs verpflichtet sind, Gesetz 4 und 9, Parl. 1; Gesetze 45, 46, 47, Parl. 3; Gesetz 71, Parl. 6; Gesetz 106, Parl. 7; Gesetz 24, Parl. 11; Gesetz 123, Parl. 12; Gesetz 194 und 197, Parl. 14 des Königs Jakob VI. Und allen Obrigkeiten, Sheriffs usw. wird einerseits verordnet, alle Zuwiderhandelnden aufzuspüren, zu ergreifen und zu bestrafen: zum Beispiel Gesetz 5, Parl. 1; Gesetz 104, Parl. 7; Gesetz 25, Parl. 11, des Königs Jakob VI.; und dies ungeachtet irgendwelcher gegenteiliger Lizenzen der Majestät des Königs, welche widerrufen und für kraftlos erklärt sind, insofern sie auf irgendeine Weise zum Nachteil und zur Hinderung der Ausführung der Gesetze des Parlaments gegen die Papisten und Widersacher der wahren Religion gereichen, Gesetz 106, Parl. 7, des Königs Jakob VI. Andererseits wird im Gesetz 47, Parl. 3, des Königs Jakob VI. erklärt und verordnet, da die Sache der wahren Religion Gottes und die Autorität Seiner Hoheit so verbunden sind, dass der Schaden der einen beiden gemein ist, dass niemand für einen loyalen und treuen Untertanen unseres souveränen Herrn oder seiner Autorität gehalten werden soll, sondern als Rebell und Widerstreber gegen dieselbe strafbar sein soll, wer nicht sein Bekenntnis ablegt und seine Bekundung der besagten wahren Religion tut: und dass die, welche nach dem Abfall das Bekenntnis ihres Glaubens aufs Neue ablegen, versprechen sollen, künftig darin zu verharren, die Autorität unseres souveränen Herrn aufrechtzuerhalten und nach äußerstem Vermögen die wahren Prediger und Bekenner der Religion Christi zu stärken, ihnen beizustehen und sie aufrechtzuerhalten wider jedwede Feinde und Widerstreber derselben; und namentlich wider alle solche, welcher Nation, welches Standes oder Grades sie auch seien, die sich vereinigt oder verbunden haben, oder beigestanden haben oder beistehen, die grausamen Dekrete des Konzils von Trient voranzutreiben und auszuführen, zuwider den wahren Predigern und Bekennern des Wortes Gottes; welches Wort für Wort wiederholt wird in den Artikeln der Befriedung von Perth, vom 23. Februar 1572, vom Parlament gebilligt am letzten April 1573, ratifiziert im Parlament von 1587 und angeführt im Gesetz 123, Parl. 12 des Königs Jakob VI.; mit diesem Zusatz: „Dass sie verpflichtet sind, allen verräterischen Aufruhren und Feindseligkeiten zu widerstehen, die wider die wahre Religion, die Majestät des Königs und die wahren Bekenner erhoben werden.“

Gleicherweise sind alle Untertanen verpflichtet, die königliche Person und Autorität der Majestät des Königs aufrechtzuerhalten, die Autorität der Parlamente, ohne welche weder Gesetze noch rechtmäßige Gerichte festgesetzt werden können, Gesetz 130 und 131, Parl. 8, des Königs Jakob VI., und die Freiheiten der Untertanen, welche allein nach den Gesetzen des Königs, den gemeinen Gesetzen dieses Königreichs und nach ihnen allein leben und regiert werden sollen, Gesetz 48, Parl. 3, des Königs Jakob I.; Gesetz 79, Parl. 6, des Königs Jakob IV.; wiederholt im Gesetz 131, Parl. 8, des Königs Jakob VI.; welche, wenn sie verändert und beeinträchtigt würden, „wie die Kommission betreffend die Union der beiden Königreiche Schottland und England erklärt, welche das einzige Gesetz des Parl. 17 des Königs Jakob VI. ist“, eine solche Verwirrung zur Folge hätten, dass dieses Königreich keine freie Monarchie mehr sein könnte: denn durch die Grundgesetze, alten Privilegien, Ämter und Freiheiten dieses Königreichs ist nicht allein die fürstliche Autorität des königlichen Geschlechts Seiner Majestät diese vielen Zeitalter hindurch aufrechterhalten, sondern auch die Sicherheit des Volkes in seinen Ländereien, Einkünften, Rechten, Ämtern, Freiheiten und Würden bewahrt worden. Und darum ist zur Bewahrung der besagten wahren Religion und der Gesetze und Freiheiten dieses Königreichs verordnet durch Gesetz 8, Parl. 1, wiederholt im Gesetz 99, Parl. 7, ratifiziert im Gesetz 23, Parl. 11, und im Gesetz 114, Parl. 12, des Königs Jakob VI., und im Gesetz 4, Parl. 1, des Königs Karl I.: „Dass alle Könige und Fürsten bei ihrer Krönung und dem Empfang ihrer fürstlichen Autorität ihr treues Versprechen durch ihren feierlichen Eid in der Gegenwart des ewigen Gottes ablegen sollen, dass sie während der ganzen Zeit ihres Lebens demselben ewigen Gott nach äußerstem Vermögen dienen wollen, so wie er es in seinem allerheiligsten Wort, enthalten im Alten und Neuen Testament, gefordert hat; und gemäß demselben Wort die wahre Religion Christi Jesu, die Predigt seines heiligen Wortes, die gebührende und rechte Verwaltung der Sakramente, die nun innerhalb dieses Königreichs empfangen und gepredigt werden (gemäß dem unmittelbar vorangehenden Glaubensbekenntnis), aufrechterhalten und alle ihr zuwiderlaufende falsche Religion abschaffen und ihr widerstehen wollen; und das ihrer Obhut anvertraute Volk regieren wollen gemäß dem Willen und Gebot Gottes, geoffenbart in seinem vorgenannten Wort, und gemäß den löblichen Gesetzen und Konstitutionen, die in diesem Königreich angenommen sind, dem besagten Willen des ewigen Gottes in nichts zuwider; und nach äußerstem Vermögen der Kirche Gottes und dem ganzen christlichen Volk wahren und vollkommenen Frieden für alle künftige Zeit verschaffen wollen: und dass sie Sorge tragen wollen, alle Ketzer und Feinde des wahren Gottesdienstes, die von der wahren Kirche Gottes der vorgenannten Verbrechen überführt werden, aus ihrem Reich auszurotten.“ Welches auch von Seiner Majestät bei seiner Krönung in Edinburgh 1633 beobachtet wurde, wie in der Ordnung der Krönung zu sehen ist. Im Gehorsam gegen das Gebot Gottes, gemäß der Übung der Gottesfürchtigen in früheren Zeiten und nach dem löblichen Beispiel unserer würdigen und gottesfürchtigen Vorfahren, und vieler, die noch unter uns leben, was auch durch eine Akte des Rates gutgeheißen war, die befahl, dass von den Untertanen Seiner Majestät aller Stände eine allgemeine Verpflichtung gemacht und unterschrieben werde, aus zwei Ursachen: die eine war, die wahre Religion zu verteidigen, so wie sie damals reformiert war und in dem oben geschriebenen Glaubensbekenntnis ausgedrückt ist, und in einem früheren, ausführlicheren Bekenntnis, das durch verschiedene Akten rechtmäßiger Generalversammlungen und Gesetze der Parlamente festgesetzt ist, auf welches jenes sich bezieht, dargelegt in öffentlichen Katechismen; und welche viele Jahre lang, mit dem Segen des Himmels, in dieser Kirche und diesem Königreich als die unzweifelhafte Wahrheit Gottes, allein auf sein geschriebenes Wort gegründet, gepredigt und bekannt worden ist. Die andere Ursache war, die Majestät des Königs, seine Person und seinen Stand aufrechtzuerhalten; da der wahre Gottesdienst und die Autorität des Königs so eng verbunden waren, dass sie dieselben Freunde und gemeinsamen Feinde hatten und miteinander standen und fielen. Und schließlich, da wir in unseren Gemütern überzeugt sind und mit unseren Mündern bekennen, dass die gegenwärtigen und nachfolgenden Geschlechter in diesem Lande verpflichtet sind, den vorgenannten nationalen Eid und die Unterschrift unverletzlich zu halten.