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Genehmigungsakten (Schottland, 1647-1649)

Genehmigungsakten (Schottland, 1647-1649)

Genehmigungsakten (Schottland, 1647-1649) - Kapitel des Westminster Bekenntnisses

Versammlung in EDINBURGH, 27. August 1647. Sitzung 23.

Beschluss zur Genehmigung des GLAUBENSBEKENNTNISSES.

DA ein Glaubensbekenntnis für die Kirchen Gottes in den drei Königreichen der vornehmste Teil jener Einheitlichkeit in der Religion ist, um die wir uns kraft der Feierlichen Liga und des Bundes zu bemühen verpflichtet sind: Und da demgemäß ein Glaubensbekenntnis von der in Westminster tagenden Versammlung der Theologen, mit Unterstützung von Abgeordneten der Kirche von Schottland, vereinbart worden ist; welches Bekenntnis von unseren Abgeordneten in London an die im vergangenen Januar in Edinburgh versammelten Abgeordneten der Kirche gesandt und in dieser Versammlung zweimal öffentlich ganz verlesen, geprüft und erwogen worden ist; wobei auch Abschriften davon gedruckt wurden, damit es von allen Mitgliedern dieser Versammlung im Einzelnen durchgesehen werden könne, denen häufig öffentlich angezeigt wurde, ihre Zweifel und Einwände vorzubringen, falls sie welche hätten: Und da das genannte Bekenntnis nach gebührender Prüfung desselben von der Versammlung als dem Wort Gottes höchst gemäß und in nichts der überlieferten Lehre, dem Gottesdienst, der Zucht und der Ordnung dieser Kirche widersprechend befunden worden ist. Und da es schließlich so notwendig und so sehr ersehnt ist, dass das genannte Bekenntnis mit allem möglichen Fleiß und aller möglichen Eile in beiden Königreichen genehmigt und eingesetzt werde, als ein Hauptteil der angestrebten Einheitlichkeit in der Religion und als ein besonderes Mittel zur wirksameren Unterdrückung der vielen gefährlichen Irrtümer und Häresien dieser Zeiten; so stimmt die Generalversammlung daher nach reiflicher Beratung dem genannten Bekenntnis zu und genehmigt es, was die Wahrheit der Sache betrifft (indem sie es für höchst rechtgläubig und im Wort Gottes gegründet erachtet); und ebenso, was den Punkt der Einheitlichkeit betrifft, indem wir unsererseits zustimmen, dass es ein gemeinsames Glaubensbekenntnis für die drei Königreiche sei. Die Versammlung preist auch den Herrn und erkennt dankbar seine große Barmherzigkeit an, dass ein so vortreffliches Glaubensbekenntnis bereitet und so weit in beiden Königreichen vereinbart ist; was wir als eine große Stärkung der wahren reformierten Religion gegen ihre gemeinsamen Feinde ansehen. Damit aber unsere Absicht und Meinung nicht in einigen Einzelheiten missverstanden werde, wird hiermit ausdrücklich erklärt und festgelegt: Dass die Nichterwähnung der verschiedenen Arten kirchlicher Amtsträger und Versammlungen in diesem Bekenntnis der Wahrheit Christi in diesen Einzelheiten, die im Direktorium der Kirchenregierung vollständig darzulegen sind, keinen Abbruch tun soll. Es wird ferner erklärt: Dass die Versammlung einige Teile des zweiten Artikels des einunddreißigsten Kapitels nur von Kirchen versteht, die hinsichtlich der Regierung nicht eingerichtet oder nicht verfasst sind: Und dass, obwohl in solchen Kirchen eine Synode von Dienern und anderen geeigneten Personen durch die Autorität und Ernennung der Obrigkeit, ohne irgendeine andere Berufung, einberufen werden kann, um sich mit ihnen über Angelegenheiten der Religion zu beraten und zu besprechen; und obwohl ebenso die Diener Christi ohne Abordnung von ihren Kirchen aus sich selbst und kraft ihres Amtes in solchen noch nicht verfassten Kirchen synodal zusammenkommen können, dennoch keines von beiden in verfassten und eingerichteten Kirchen geschehen soll; wobei es der Obrigkeit stets freisteht, sich mit Synoden von Dienern und leitenden Ältesten zu beraten, die auf Abordnung ihrer Kirchen zusammenkommen, sei es ordentlicherweise, oder, durch ihre Autorität ausgeschrieben, gelegentlich und pro re nata: wobei es auch freisteht, sich synodal zu versammeln, sowohl pro re nata als auch zu den ordentlichen Zeiten, auf Abordnung der Kirchen, kraft der innewohnenden, von Christus empfangenen Gewalt, so oft es zum Wohl der Kirche notwendig ist, sich so zu versammeln, falls die Obrigkeit zum Schaden der Kirche ihre Zustimmung zurückhält oder verweigert; nachdem ihr zuvor die Notwendigkeit gelegentlicher Versammlungen durch demütige Bittschrift vorgestellt worden ist.

A. KER.

KARL I. Parl. 2. Sitzung 2. Gesetz 16.

Akte betreffend die KATECHISMEN, das GLAUBENSBEKENNTNIS und deren Ratifizierung.

In EDINBURGH, 7. Februar 1649.

DIE Stände des Parlaments, gegenwärtig versammelt in dieser zweiten Sitzung des zweiten dreijährigen Parlaments, kraft einer Akte des Ausschusses der Stände, der vom letzten Parlament Macht und Vollmacht zur Einberufung des Parlaments hatte, nachdem sie die Katechismen, nämlich den Großen und den Kleinen, mit dem Glaubensbekenntnis, samt drei Akten der Genehmigung derselben durch die Abgeordneten der Generalversammlung, die ihnen von den Abgeordneten der genannten Generalversammlung vorgelegt wurden, ernsthaft erwogen haben; ratifizieren und genehmigen die genannten Katechismen, das Glaubensbekenntnis und die Akten der Genehmigung derselben, so wie sie vorgelegt worden sind; und verordnen, dass sie verzeichnet, veröffentlicht und in Übung gebracht werden.